Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Bruns Verlags-GmbH & Co. KG

§1 Geltung der AGB

Für alle Aufträge an uns gelten die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.

§2 Präsentation von Arbeiten und Leistungen vor Vertragsschluss

Jegliche, auch teilweise Verwendung von uns mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellter oder überreichter Arbeiten und Leistungen (Präsentation), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der unseren Arbeiten und Leistungen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Arbeiten und Leistungen.

§3 Abwicklung von Aufträgen

  1. Von uns übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
  2. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die wir erstellen oder erstellen lassen, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben unser Eigentum. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung sind wir nicht verpflichtet.

§4 Auftragserteilung an Dritte

  1. Wir sind berechtigt, die uns übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
  2. Wir sind berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung wir vertragsmäßig mitwirken, im Namen des Auftraggebers zu erteilen.Der Auftraggeber erteilt hiermit entsprechende Vollmacht.

§5 Herstellung

  1. Die Herstellung beginnt mit der schriftlich bestätigten letzten Besprechung vor der Produktion oder, sofern eine Bestätigung nicht erfolgt, mit der Annahme des schriftlichen Auftrags.
  2. Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, uns im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-,Text-, Film-) Materialien zu beschaffen, hat er diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass wir die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhalten.
  3. Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, ist eine Haftung unsererseits für Betriebsstörungen ausgeschlossen.
  4. Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts der Aufnahme und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen diesbezüglich befolgt worden sind.
  5. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probe-Andrucken, die von dem Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

§6 Lieferung, Lieferfristen

  1. Unsere Lieferverpflichtungen sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von uns zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (zum Beispiel Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
  2. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (zum Beispiel Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.
  3. Von uns zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von uns bestätigt wird.
  4. Haben wir den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken bei der Auftragsabwicklung hingewiesen und besteht der Auftraggeber gleichwohl auf Durchführung, haften wir nicht für daraus entstehende Schäden. Der Auftraggeber stellt uns in diesen Fällen von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
  5. Halten wir die rechtliche Überprüfung einer Maßnahme durch eine besonders sachkundige Person für erforderlich, trägt der Auftraggeber − nach Abstimmung − die dafür anfallenden Kosten.
  6. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Vertragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
  7. Betriebsstörungen − sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers − insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.

§7 Datenschutz

  1. Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten uns zu übermittelnde, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetztes, erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch uns im Rahmen des uns erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.
  2. Der Auftraggeber sichert zu, in seinem Betrieb alles Erforderliche zu veranlassen, um bei unseren Aufnahmen sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter des Auftraggebers oder sonstige eventuell anwesende Personen Kenntnis von den Arbeiten haben, und dass die Möglichkeit eingeräumt wird, eventuellen Aufnahmen durch uns auszuweichen.

§8 Nutzungsrechte

  1. Wir räumen unserem Auftraggeber alle für die Verwendung unserer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für uns erkennbaren Umständen des Auftrages ergibt. Im Zweifel erfüllen wir unsere Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die uns mitgeteilte Einsatzdauer des Werbemittels.
  2. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung sowie die Produktion von Prequels oder Sequels bedarf unserer Zustimmung.
  3. Soweit Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte der GEMA oder ähnlichen Organisationen zustehen, werden die Rechte nicht übertragen.
  4. Wir sind berechtigt, die von uns erbrachten Arbeiten und Leistungen im Rahmen unserer Eigenwerbung, auch im Internet und im Rahmen von Wettbewerben, zu verwenden.
  5. Das Eigentum an dem Bild- und Tonnegativ bzw. den entsprechenden Datenträgern sowie an allen für die Herstellung des Films von uns selbst erstellten Materialien wie Drehbücher, Unterlagen verbleibt bei uns. Wir übertragen dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialien und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings entstandenen Aufnahmen.
  6. Der Auftraggeber erhält das fertige Werk auf einer bei Vertragsschluss zu vereinbarenden Anzahl an Datenträgern. Eine Vervielfältigung der Datenträger bedarf unserer Zustimmung.

§9 Abnahme

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er das Werk in der hergestellten Fassung abnimmt. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine Äußerung des Auftraggebers, gilt das Werk als abgenommen.Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können lediglich einmalig geltend gemacht werden. Wir sind nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.
  2. Sofern sich der Auftrag aus mehreren selbstständig nutzbaren Teilwerken zusammensetzt, haben wir nach Fertigstellung eines jeden Teilwerks einen Anspruch auf Teilabnahme des entsprechenden Werkes.
  3. Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn wir diese Pflichtverletzung zu vertreten haben. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar.
  4. Sofern ein Film nach dem genehmigten Drehbuch gefertigt ist oder ein Druckwerk/digitales Produkt nach genehmigter Struktur/Gliederung und qualitativ den Anforderungen entspricht oder soweit er/es nur Abweichungen vom Drehbuch/von der Struktur enthält, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren).
  5. Im Übrigen gelten für etwaige Mängel die gesetzlichen Vorschriften.

§10 Gewährleistung, Haftung

  1. Von uns gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher oder erkannter Mängel.Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung/Zustimmung zur Veröffentlichung oder Produktion von Digitalprodukten auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden können. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.

    Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

    Mehr- und Minderlieferungen bis zu 5 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

  2. Bei Vorliegen von Mängeln steht uns das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu.
  3. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind bei fahrlässigem Verhalten unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden; bei leicht fahrlässigem Verhalten sind sie ausgeschlossen, es sei denn, sie betreffen die Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalspflicht). Die vorstehende Haftungsbeschränkung und der vorstehende Haftungsausschluss gelten nicht bei vorsätzlichem Handeln, bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Für rechtliche Unbedenklichkeiten der Angaben in Wort und Bild haftet der Auftraggeber als Werbungtreibender.
  5. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

§11 Zahlungsbedingungen 

  1. Vereinbarte Preise sind grundsätzlich Nettopreise, zu denen die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu kommt. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
  2. Sofern wir nach § 9 Abs. 2 einen Anspruch auf Teilabnahme haben, steht uns nach erfolgter Teilabnahme eine Abschlagszahlung zu. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet nach dem Verhältnis des Wertes der Teilleistung zur gesamten Vertragsleistung.
  3. Unsere Rechnungen sind 7 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig.Sofern eine Abschlagszahlung nicht innerhalb der Zahlungsfrist erbracht wird, sind wir berechtigt, weitere Leistungen zu verweigern.
  4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
  5. Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behalten wir uns das Eigentum an allen überlassenen Unterlagen und Gegenständen vor. Rechte an unseren Leistungen, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, sowie das Eigentum an überlassenen Unterlagen und Gegenständen gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen auf den Auftraggeber über.

§12 Schlussbestimmungen

  1. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
  2. Ergänzend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Maßgebend ist allein dieser schriftliche Vertrag. Änderungen, Ergänzungen, sowie der Verzicht auf Schriftform können nur schriftlich vereinbart werden.
  4. Die etwaige Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.
  5. Sofern der Auftraggeber keinen Gerichtsstand im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland hat, gilt unser Sitz als Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Wir sind auch berechtigt, das nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten zuständige Gericht anzurufen.